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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 107 BewG

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46. Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt

 

(1) 1§ 107 BewG gilt für die Fälle, in denen der Einheitswertfeststellung nach § 106 Abs. 3 BewG ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. 2Soweit der Ausgleich von Vermögensänderungen das Betriebsvermögen berührt, ist er bereits im Feststellungsverfahren des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorzunehmen. 3Sind nach Abschnitt 32 Abs. 2 Wirtschaftsgüter einem Gesellschafter einer Personengesellschaft vorab zuzurechnen, erfolgt der Ausgleich von Vermögensänderungen im Rahmen der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens.

 

(2) 1Der Begriff "übriges Vermögen" im Sinne des § 107 Nr. 2 BewG deckt sich nicht mit dem des "sonstigen Vermögens" des § 110 Abs. 1 BewG. 2Auch anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder Vermögen, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht zum Betriebsvermögen gehört, kann übriges Vermögen des Steuerpflichtigen sein.

 

(3) § 107 Nr. 1 BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei den Betriebsgrundstücken.

Beispiele:

A. Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. März hat am 10. 10. 1994 ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 60 000 DM für 400 000 DM veräußert. Der Kaufpreis ist in das Betriebsvermögen geflossen. Das vor dem Feststellungszeitpunkt vom 1. 1. 1995 ausgeschiedene Grundstück wird im Einheitswert des Gewerbebetriebs nicht mehr erfaßt. Dafür ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens anzusetzen. Fließt dagegen der Gegenwert in das übrige Vermögen des Kaufmanns, ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs nicht zu erfassen; denn für den Bestand des übrigen Vermögens ist der 1. 1. 1995 maßgebend.
B. Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 30. September hat am 1...

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