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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / I. Allgemeine Bewertungsvorschriften

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Zu § 3 BewG

1. Gesonderte Vermögensfeststellung bei Gemeinschaften

 

(1) 1Umfaßt das gemeinschaftliche Vermögen einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nicht nur Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen, werden der Wert des gesamten Vermögens (Grundbesitz, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen) sowie der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 BewG) gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO) und den Beteiligten zugerechnet. 2Die gesonderte Vermögensfeststellung unterbleibt, wenn sie für die Besteuerung ohne Bedeutung ist oder es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO), z. B. bei der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

(2) 1Anteile an geschlossenen Immobilienfonds sind mit dem nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO festgestellten Wert der zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen. 2Das gilt auch dann, wenn der Immobilienfonds die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft hat, sofern diese nicht zu den Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für Wirtschaftsgüter, die einer Realgemeinde im Sinne des § 3a BewG gehören.

 

(4) 1Bei der gesonderten Feststellung ist zu verfahren, als ob die Gemeinschaft eine natürliche Person wäre. 2Dabei gilt folgendes:

 

1.

Für Grundbesitz und Betriebsvermögen sind die Feststellungen über Wert, Art und Zurechnung zu übernehmen, die bei der Feststellung des Einheitswerts getroffen wurden. Die Verteilung des Einheitswerts für Zwecke der Vermögensteuer kann mit der gesonderten Vermögensfeststellung verbunden werden. Bei geschlossenen Immobilienfonds kann der Grundbesitz der Gesamtheit der Inhaber der Anteile zugerechnet werden; über den Wert des Grundbesitzes, der auf den einzelnen Anteil entfällt, wird erst bei der gesonderten Vermögensfeststellung nach Absatz 1 entschieden.

 

2.

Beim sonstigen Vermögen im ...

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