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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 2. Bedingung und Befristung

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(1) 1Man unterscheidet aufschiebende und auflösende Bedingungen. 2Nach den §§ 158 ff. BGB tritt die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemachte Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein; solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht hinsichtlich des beabsichtigten Rechtserfolgs ein Schwebezustand. 3Bei den auflösenden Bedingungen ist die Rechtslage umgekehrt; die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt sofort ein, endet jedoch mit dem Eintritt der Bedingung für die Zukunft. 4Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung ist nach § 163 BGB der Bedingung - der aufschiebenden wie der auflösenden - unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflußt, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. 5Die Vorschriften der §§ 158 ff. BGB über die Bedingungen finden auf die Zeitbestimmungen entsprechend Anwendung. 6Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wirkt bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung (BFH-Urteil vom 27. 10. 1967, BStBl 1968 II S. 116), ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht wie eine aufschiebende Bedingung (BFH-Urteil vom 5. 3. 1971, BStBl II S. 481).

 

(2) 1Nach den §§ 4 bis 8 BewG, die sich an die bürgerlich-rechtliche Regelung anschließen, werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, steuerlich erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). 2Umgekehrt kann auch derjenige, der aufschiebend bedingt belastet ist, die Last nicht abziehen, mit der Maßgabe, daß bei Eintritt der Bedingung die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, z. B. Erbschaftsteuer, auf Antrag zu berichtigen ist (§ 6 Abs. 2 BewG). 3Diesel...

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Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

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