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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 106. Zusammenveranlagung mit Kindern über 18 Jahre

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(1) Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VStG), die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten mit ihren verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern zusammen veranlagt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

 

1.

Alle Antragsteller sind unbeschränkt steuerpflichtig.

 

2.

Das Kind ist unverheiratet oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt.

 

3.

Das Kind gehört zum Haushalt der Eltern (vgl. Abschnitt 105).

 

4.

 

a)

Das Kind befindet sich noch in der Berufsausbildung oder leistet den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst, durch den die Berufsausbildung unterbrochen wird (vgl. Absätze 3 und 4), ein freiwilliges soziales Jahr (vgl. Absatz 5) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (vgl. Absatz 5a). Für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" gilt R 180 EStR.

oder

 

b)

Das Kind kann mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen. Die Bestimmungen in R 180a EStR gelten entsprechend.

 

(2) 1Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, kann die Zusammenveranlagung des Kindes mit dem Elternteil beantragt werden, zu dessen Haushalt es gehört. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der gesetzliche Grundwehrdienst im Sinne des § 5 des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 19. 10. 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, ist für die Dauer von 12 Monaten aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht zu leisten. 2Der gesetzliche Zivildienst ist von anerkannten Kriegsdienstverweigerern nach § 24 des Zivildienstgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. 9. 1994 (BGBl. I S. 2811) für die Dauer von 15 Monaten zu leisten. 3Wehrdienst, Dienst im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschut...

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