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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 101a. Berechnung der Vermögensteuer

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(1) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (vgl. Abschnitt 62 a) unterliegen mit den im steuerpflichtigen Vermögen enthaltenen Wertansätzen einem Steuersatz von 0,5 v. H., während das übrige Vermögen einem Steuersatz von 1 v. H. unterliegt.

 

(2) Die festzusetzende Vermögensteuer beträgt

 

1.

0,5 v. H. des begünstigten Vermögens. Negatives Betriebsvermögen ist mit anderem, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Vermögen zu saldieren. Das begünstigte Vermögen ist auf volle tausend DM aufzurunden und höchstens in Höhe des steuerpflichtigen Vermögens anzusetzen;

 

2.

1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens, soweit es nicht dem Steuersatz von 0,5 v. H. unterliegt.

Beispiel A

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 19 400 DM
Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 71 120 DM
Sonstiges Vermögen nach Abzug des Freibetrags  
gem. § 110 Abs. 2 BewG (ohne Beteiligungswerte) 150 000 DM
Rohvermögen 240 520 DM
Schulden – 50 000 DM
Gesamtvermögen 190 520 DM
abgerundet 190 000 DM
abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG – 120 000 DM
steuerpflichtiges Vermögen 70 000 DM
  ===========
Berechnung der VSt  
0,5 v. H. von 20 000 DM = 100 DM
(19 400 DM, aufgerundet auf 20 000 DM)  
1 v. H. von 50 000 DM = 500 DM
(70 000 DM abzüglich 20 000 DM) 600 DM
  ===========

Beispiel B

Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 98 000 DM
Betriebsvermögen – 250 000 DM
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG (nach  
Abzug des Freibetrags nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG) 200 000 DM
Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG 100 000 DM
Anderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung  
der Freibeträge und Freigrenzen) 60 000 DM
Rohvermögen 208 000 DM
Schulden – 50 000 DM
Gesamtvermögen 15...

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