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Vermögensanlagengesetz / § 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften

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(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,

 

1a.

entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet,

 

1b.

entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt,

 

1c.

entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

1d.

entgegen § 5c Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

 

1e.

entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

 

2.

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,

 

3.

entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

 

4.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 

4a.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,

 

4b.

entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

 

5.

entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,

 

6.

entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

 

7.

entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt,

 

7a.

entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

 

7b.

entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer zugänglich macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

 

7c.

entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,

 

8.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

9.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder

 

10.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.

Bis 15.08.2021:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,

1a

entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet,

1b.

entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

2.

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,

3.

entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

4.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4a.

entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

5.

entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,

6.

entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

7.

entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt,

8.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder

10.

einer vollziehbaren Anordnun...

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