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Vermögensanlagengesetz / § 23 Erstellung und Offenlegung [Bis 31.07.2022: Bekanntmachung] von Jahresberichten

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(1)[2] Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln[3] [Bis 31.07.2022: beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen] sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Bis 18.08.2020:

(1) 1Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 2Ist die Feststellung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen.

 

(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus

 

1.

dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

 

2.

dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

 

3.

einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie

 

4.

den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.

 

(3)[4] § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

Bis 31.07.2022:

(3) 1Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329[5] [Bis 18.08.2020: die §§ 328 und 329] Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(4)[6]

 

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Abs. 3 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.
[6] Abs. 4 aufgehoben durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.

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