Die in Beiblatt 1 aufgeführten A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl. 1) mit dem Geschwindigkeitsfaktor b nach Tabelle 6 berücksichtigt.
Tabelle 6: Geschwindigkeitsfaktor b für Eisenbahnen
| Spalte |
A |
B |
C |
| Zeile |
Schallquellenart |
Teilquellen m |
Geschwindigkeitsfaktor b in der Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz |
| 1 |
|
|
63 |
125 |
250 |
500 |
1 000 |
2 000 |
4 000 |
8 000 |
| 2 |
Rollgeräusche |
1, 2, 3, 4 |
–5 |
–5 |
–5 |
0 |
10 |
25 |
25 |
25 |
| 3 |
Aerodynamische Geräusche |
5, 6, 7 |
50 |
| 4 |
Aggregatgeräusche |
8, 9 |
-10 |
| 5 |
Antriebsgeräusche |
10, 11 |
20 |
Die Geschwindigkeit vFz wird wie folgt ermittelt:
Ausgangspunkt ist die zulässige fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr. Haben mehrere Fahrzeuge eines Zuges unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten, ist die Höchstgeschwindigkeit des langsamsten Fahrzeugs für alle Fahrzeuge zu verwenden. Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit geringer, ist diese anzusetzen.
Im Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrsignale) und von Haltepunkten bzw. Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen. Mit vFz = 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z. B. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt.
Anmerkung: Eine Zusammenstellung von Höchstgeschwindigkeiten für verschiedene Zugarten kann Tabelle 4 entnommen werden.