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Verkehrslärmschutzverordnung / 4.2 Schallquellenarten

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Zur Berechnung der Schallemission werden die in Tabelle 5 aufgeführten vier Schallquellenarten in den zugehörigen Höhenbereichen berücksichtigt.

Tabelle 5: Schallquellenarten an Fahrzeugen für Eisenbahnen

Spalte A B C D E
Zeile Schallquellenart Höhenbereich h Höhe hs über SO Teilquellen m Geräuschursache, Komponente
1 Rollgeräusche 1 0 m 1 Schienenrauheit
2 1 0 m 2 Radrauheit
3 2 4 m 3 Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Schienenrauheit durch Kesselwagenaufbauten
4 2 4 m 4 Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Radrauheit durch Kesselwagenaufbauten
5 Aerodynamische Geräusche 3 5 m 5 Stromabnehmerwippe
6 2 4 m 6 Stromabnehmerfuß, Gitter von Kühl- und Klimaanlagen im Dachbereich
7 1 0 m 7 Umströmung der Drehgestelle
8 Aggregatgeräusche 2 04 m 8 Ventilatoren von Kühlund Klimaanlagen, Saugseite im Dachbereich
9 1 0 m 9 Ventilatoren von Kühlund Klimaanlagen, Saug- und Druckseite im Unterflurbereich
10 Antriebsgeräusche 2 4 m 10 Abgasanlage
11 1 0 m 11 Motor, Getriebe

Festlegungen zu Tabelle 5:

Zeilen 1 und 2: Bei Gefällestrecken mit einer Neigung ≥ 20 ‰ und einer Länge ≥ 500 m ist für Güterzüge mit Graugussklotzbremsen auf dem talwärts befahrenen Gleis ein Zuschlag von 3 dB auf das Rollgeräusch in der Höhe hs = 0 m aufgrund von Bremsgeräuschen zu berücksichtigen.

Zeilen 3 und 4: Bei Kesselwagen wirken sich die Rauheiten der Rollgeräusche durch Schallabstrahlung der Aufbauten auch in der Höhe hs = 4 m aus. Die entsprechende Teilquelle wird nur für Kesselwagen angewendet. Sofern nicht genauer bekannt, wird ein Anteil von 20 Prozent Kesselwagen für jeden Güterzug angenommen.

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