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Verkehrslärmschutzverordnung / 3.3 Schallleistungspegel für Rangier- und Umschlagbahnhöfe

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Die Schallemission wird in acht Oktavbändern ƒ bei Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Schallleistungspegel für Abstrahlung in den Raumwinkel 4Π angegeben. Es gilt das Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9). Zu unterscheiden sind Schallquellen nach Tabelle 10. Die Quellen sind punktförmig oder linienförmig ausgeformt.

Der Pegel der A-bewerteten Schallleistung von Punktschallquellen LW,ƒ,h,i im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle i wird abhängig von der Anzahl ni der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 3) berechnet:

(Gl. 3).

Der Pegel der A-bewerteten längenbezogenen Schallleistung von Linienschallquellen LW'A,ƒ,h,j im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle j wird abhängig von der Anzahl nj der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 4) berechnet:

(Gl. 4).

Dabei bezeichnet:

LWA,h,i, LW'A,h,j A-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung bzw. der längenbezogenen Schallleistung der Einzelquelle i bzw. j nach Beiblatt 3, in dB,
ΔLW,ƒ,h,i, ΔLW',ƒ,h,j Pegeldifferenz im Oktavband ƒ nach Beiblatt 3, in dB,
ni,nj Anzahl der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde,
Kk Pegelkorrektur für die Auffälligkeit der Geräusche nach Tabelle 9 und Tabelle 11, in dB.

Anmerkung: Im Beiblatt 3 sind die Indizes h, i und j nicht mitgeführt.

Teilflächen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen mit gleichmäßiger Schallemission können zu Flächenschallquellen zusammengefasst werden. Die Emission der Flächenschallquelle, zusammengefasst aus Punkt- und Linienschallquellen, wird durch deren A-bewerteten Schallleistungspegel LW”A, ƒ,h im Oktavband ƒ und Höhenbereich h nach folgender Gleichung (Gl. 5) angegeben:

(Gl. 5).

Dabei bezeichnet:

SF Teilfläche mit gleichmäßiger Schallemission, in m2,
S0= 1 m2 Bezugsfläche,
lj Länge der Linienquelle j, in m,
l0= 1 m Bezugslänge,
qi,h Anzahl der Punktschallquellen der Art i im Höhenbereich h,
qj,h Anzahl der Punktschallquellen der Art j im Höhenbereich h,

Fahrbewegungen von ein-, aus- und vorbeifahrenden Zügen sowie von Rangierfahrten werden nach Nummer 3.2 berücksichtigt.

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