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Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 28. ... / § 2 Höhe der Vergütung

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Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 - 5. Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:

Vergütungsgruppe 1

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:

  • Haarschneiden für Damen und Herren
  • Grundtechniken für Colorationen
  • Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
  • Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre
  • Grundtechniken für Umformungen
  • Beratungen zu allen Positionen

Bei einer Berufstätigkeit von maximal 30 Monaten in der Vergütungsgruppe 1 besteht der Anspruch auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe 2.

Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Elternzeit, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) werden bei der Berechnung der 30 Monate nicht berücksichtigt.

Vergütungsgruppe 2

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1 aufgeführten Basistechniken hinaus über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind.

Oder

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und ohne Nachweis einer vorherigen mindestens 3-jährigen praktischen Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.

Vergütungsgruppe 3

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 1 und 2) professionell beherrschen.

Unter "professioneller Beherrschung" wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Bet...

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