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Verfahrens-TV Zusatzversorgung Wehrpflichtige, Steine- u ... / § 2 Verfahren

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In Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (TVA) wird für jeden vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer bei Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, einer Wehrübung, oder bei freiwilliger Leistung des Wehrdienstes (nach §§ 54 ff WPflG i. V. m. Art. 1 u. 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) folgendes Verfahren für die Zusatzversorgung

in der Steine- und Erden- Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern

festgelegt:

 

I.

  1. Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung ist abzuschließen und zu vermerken:

    "Einberufung zur Bundeswehr" oder "freiwilliger Wehrdienst".

    Dies geschieht auf der Lohnnachweiskarte in Spalte 4.

  2. Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
 

II.

  1. Nach Abschluss der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, eine Beitragskarte (W) für die Zusatzversorgung anzulegen. Solange das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Wehrdienstes ruht, ist für den Arbeitnehmer am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres eine neue Beitragskarte (W) anzulegen. Die Beitragskarte (W) besteht aus zwei Teilen (A und B).
  2. Die Beitragskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
  3. Bei Beendigung des Wehrdienstes, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, wenn der Wehrdienst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeit...

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