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Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinme ... / § 8 Gewährung von Zuschüssen

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1.

Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Teilnehmern nur auf Antrag gewährt.

Anträge sind innerhalb der vom Berufsbildungswerk festgelegten Frist zu stellen. Dem Antrag sind die vom Berufsbildungswerk für die jeweilige Maßnahme geforderten Nachweise (§ 12 Nr. 1a) Tarifvertrag über die Berufsbildung) beizufügen.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der für die jeweilige Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll das Berufsbildungswerk verspätet gestellte und unvollständige Anträge nicht bearbeiten oder ablehnen.

 

2.

Anträge auf Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen (§ 12 Nr. 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung) sind mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Berufsbildungswerk zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

 

a)

eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme mit Angaben über deren Dauer und die Zielgruppe

 

b)

eine detaillierte Aufstellung über die insgesamt zu erwartenden Kosten mit Angaben über die zu erbringenden Eigenmittel des Trägers der Maßnahme und die Zuwendungen Dritter.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

 

3.

Zuschüsse des Berufsbildungswerkes zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuches gem. § 12 Nr. 6 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Auszubildenden nur auf Antrag gewährt.

Dem Antrag sind Belege beizufügen über:

  • die Anzahl der Übernachtungen,
  • die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung,
  • die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).

Tritt der ausbildende Arbeitgeber gegenüber der Unterkunftsstätte in Vorlage, kann der Zuschuss, auf den der Au...

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