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Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinme ... / § 7 Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

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1.

Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise die nach § 10 des Tarifvertrags über die Berufsbildung erstattungsfähigen Kosten.

Das Berufsbildungswerk kann mit den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vereinbaren, dass nach Vorlage des Haushaltsplans (§ 10 Nummer 5 Buchstabe c des Tarifvertrags über die Berufsbildung) monatlich angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die nach Eingang und Prüfung der Abschlussrechnung zu verrechnen sind.

 

2.

Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten (§ 11 Nummer 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung) hat der Auszubildende der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) oder auf andere Art nachzuweisen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Fahrtkosten in Höhe des tariflichen Anspruches (§ 11 Nummer 1 Absatz 2 oder Absatz 3 des Tarifvertrags über die Berufsbildung) an den Auszubildenden zu zahlen.

Das Berufsbildungswerk erstattet die Fahrtkosten, wenn die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatsunterbringung beim Berufsbildungswerk eingereicht hat. Das Berufsbildungswerk prüft die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten.

 

3.

Macht die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte von der in § 11 Nummer 1 Absatz 4 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gegebenen Möglichkeiten Gebrauch, so hat sie dem Auszubildenden mit der Einladun...

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