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Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Betonsteingewerbe, Nordw ... / Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag)

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vom 1. April 1986

in der Fassung vom 1. September 2004

Zwischen dem

Fachverband Beton- und Fertigteilwerke

Niedersachsen-Hamburg-Bremen e.V., Burgwedel,

dem

Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie

Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf,

dem

Fachverband Beton- und Fertigteilindustrie

Schleswig-Holstein e.V., Hamburg,

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e.V.,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Bremen,

dem

Norddeutschen Baugewerbe-Verband e.V.,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Hamburg,

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e.V.,

Landesfachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Hannover,

dem

Baugewerbe-Verband Nordrhein,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Düsseldorf,

dem

Baugewerbe-Verband Schleswig-Holstein,

Landesfachgruppe Beton- und Kunststein-Hersteller, Kiel,

dem

Baugewerbe-Verband Westfalen,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Dortmund,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 22 SokaSiG2.

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