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Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Betonsteingewerbe, Berli ... / §§ 5 - 7 Abschnitt II Meldeverfahren für Angestellte und Meister

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§ 5 Versicherungsnachweisheft für Angestellte und Meister

 

(1) Der Arbeitgeber muß für jeden Angestellten und Meister (Angestellte) ein "Versicherungsnachweisheft für die Zusatzversorgung im Berliner Betonsteingewerbe" (Versicherungsnachweisheft) führen und die auf den einzelnen Belegsätzen geforderten Angaben machen. Das Versicherungsnachweisheft besteht aus einem "Ausweis über die Arbeitnehmernummer bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes" (Ausweis), sechs "Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Berliner Betonsteingewerbe" (Entgeltbescheinigungen), drei "Änderungsmitteilungen bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht" (Änderungsmitteilungen), einer "Anforderungskarte für ein neues Versicherungsnachweisheft" (Anforderungskarte) und einer "Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag".

 

(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn ein aus einem früheren Arbeitsverhältnis im Berliner Betonsteingewerbe in seinem Besitz befindliches Versicherungsnachweisheft auszuhändigen.

§ 6 Anforderung des Versicherungsnachweisheftes

 

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Angestellten, der am 1. Januar bei ihm beschäftigt ist oder danach ein Arbeitsverhältnis begründet, ein Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis ein solches vorlegt. Dasselbe gilt, wenn das bisherige Versicherungsnachweisheft keinen Belegsatz mehr enthält. Zur Anforderung ist die Anforderungskarte oder, wenn ein Versicherungsnachweisheft noch nicht vorliegt, die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Bestellkarte zu verwenden.

 

(2) Fordert der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft nicht an, so ist der Angestellte berechtigt, Die Ausstellung unmittelbar bei der ZVK-Bau zu beantragen.

 

(3) Die ZVK-Bau ist verpflicht...

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