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Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Betonsteingewerbe, Berli ... / §§ 3 - 4 Abschnitt I Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer

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§ 3 Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer für gewerbliche Arbeitnehmer

 

(1) Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ist von der ZVK-Bau eine Arbeitnehmernummer zu vergeben, über die von der Sozialkasse ein Nachweis erstellt wird.

 

(2) Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer gehört zu den Arbeitspapieren und ist dem Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung und dem gewerblichen Arbeitnehmer bei Ende der Beschäftigung auszuhändigen.

 

(3) Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, der bei Arbeitsantritt keinen Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer vorlegt, einen solchen Nachweis von der Sozialkasse und ggf. von der ZVK-Bau die Vergabe einer Arbeitnehmernummer anzufordern.

§ 4 Mitteilung an die Sozialkassen der Berliner Bauwirtschaft

Die Meldung des Arbeitgebers an die Sozialkassen der Berliner Bauwirtschaft über die Dauer und das Ende des Arbeitsverhältnisses eines gewerblichen Arbeitnehmers im Rahmen des Urlaubsverfahrens dient zugleich in dem Verfahren für die Zusatzversorgung als Beschäftigungsnachweis.

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