(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegte Zusatzversorgung einen Beitrag von 1,65% der Summen aller Bruttolöhne der von diesem Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau abzuführen. Bemessungsgrundlage für die gem. § 13 Abs. 4 TVA und § 10 Abs. 4 TVE zu entrichtende Steuer ist die mit 0,0165 vervielfachte Bruttolohnsumme.
Bruttolohn ist
- der für die Berechnung der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden.
- der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
- Zum Bruttolohn gehören nicht die Urlaubsabgeltungen gem. § 6 Ziffer 1 a, c, d und i TV Urlaubsverfahren.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegte Zusatzversorgung einen Betrag von DM 60,85 für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag erfaßten Angestellten und Meister an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag von DM 3,04 an die ZVK-Bau abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Zusatzversorgungsleistungen für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 72,67 DM für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,42 DM an die ZVK-Bau abzuführen.
(4) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Zusatzversorgungsleistungen für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 60,85 DM für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,03 DM an die ZVK-Bau abzuführen.
(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß einer der Beiträge zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.