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Verfahrens-TV Zusatzvers., Betonsteingewerbe, Nordwestde ... / § 6 Beitragshöhe

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(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen ist der Arbeitgeber verpflichtet ab dem 1.7.2022 einen Betrag von 2,05 Prozent der Bruttolohnsumme und ab dem 1.1.2023 einen Betrag von 2,5 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen.

Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist

 

a)

bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;

 

b)

bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst, a) als Bruttolohn gelten würde.

Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen.

 

(2) Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ab dem 01.07.2022 ein Beitrag von 51,00 € monatlich und ab dem 01.01.2023 ein Beitrag von 62,00 € monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel der Beiträge gem. Satz 1 an die Einzugsstelle abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht: Abs.3 bleibt unberührt.

 

(3) Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst) hat der Arbeitgeber ab dem 01.07.2022

 

a)

für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer einen Monatsbeitrag von 54,40 € bzw. kalendertäglich 1,81 € und ab 01.01.2023 einen Monatsbeitrag von 66,20 € bzw. kalendertäglich 2,21 €,

 

b)

für jeden dienstpflichtigen Angestellten einen Monatsbeitrag von 51,00 € bzw. kalendertäglich 1,70 € und ab 01.01.2023 einen Monatsbeitrag von 62,00 € bzw. kalendertäglich 2,07 €,

an die Einzugsstelle abzuführen.

 

(4) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach Abs. 1 und 2 gemäß § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.

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