(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag 13,9 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) abzuführen.
Bruttolohn ist
1. |
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden; |
2. |
der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung. |
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gem. § 8 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Sozialkasse bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist, er seiner Meldepflicht entsprochen hat und keine Rückforderungsansprüche der Sozialkasse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
(3) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
(4) Die Beiträge sind für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zugunsten der Sozialkasse als Einzugsstelle einzuzahlen.
(5) Der Sozialkasse ist für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt die Bruttolohnsumme zu melden. Das Formblatt ist zu unterschreiben. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:
1. |
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer, |
2. |
für den Monat fällig gewordene Beiträge, |
3. |
die Anzahl aller vom Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Monat. |
Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular Fehlanzeige zu erstatten.
Auf Aufforderung der Sozialkasse sind auf einem Formblatt innerhalb der vorgenannten Frist die für die Ermittlung der tariflichen Urlaubsansprüche notwendigen Daten aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Die Formblätter sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Nur mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung.
Bestätigt die Sozialkasse dem Arbeitgeber die Vornahme eine nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgten Meldung, so gilt der Inhalt der Bestätigung als Meldung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber der Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
(6) Die Sozialkasse kann ihre Beitragsansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs.2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpfichtete hat nachzuweisen, daß und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlaß bereit erklärt haben.