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Verfahrens-TV, Maler u. Lackiererhandwerk, Bundesrepubli ... / § 6 Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung in Sonderfällen

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1.

Erhebt der gewerbliche Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub, so hat der Arbeitgeber den anhand der vorgelegten Lohnnachweiskarte geltend gemachten Urlaubsanspruch zu prüfen, das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zu berechnen und an den Arbeitnehmer nach Abzug der gesetzlichen Abgaben auszuzahlen.

 

2.

Das gleiche gilt in den Fällen der Urlaubsabgeltung des § 24 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils gültigen Fassung. Die Abgeltung ist in Teil C der Lohnnachweiskarte - mit Durchschrift auf Teil B - zu bescheinigen. Der Teil B ist dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen. Der Teil C und alle übrigen Teile der Lohnnachweiskarte sind der Urlaubskasse mit den Erstattungsunterlagen einzusenden.

 

3.

Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Bruttolohn. Somit entsteht daraus Steuerpflicht, Sozialversicherungsbeitragspflicht und Beitragspflicht zur Urlaubs und Zusatzversorgungskasse.

 

4.

Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.

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