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Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepubl ... / § 5 Beitrag

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1.

Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.

 

a)

Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt 18,0 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme. Davon entfallen 17,0 % auf die Urlaubskasse und 1 % auf die Zusatzversorgungskasse.

 

b)

Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt 26,– DM monatlich. Der Beitrag wird für jeden Monat fällig, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.

 

2.

Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse monatlich, spätestens bis zum 15. des folgendes Monats, auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen zu melden:

  • die Anzahl der vom Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und Beiträge,
  • die Anzahl der technischen und kaufmännischen Angestellten und deren Beiträge,
  • den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag.

Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift.

Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, die Meldung zu fordern.

 

3.

Werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Betrieb bis zum 15. des folgenden Monats auf der Bruttolohnsumme- und Beitragsmeldung Fehlanzeige abzugeben.

Betriebe, die regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen, können gegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der monatlichen Fehlanzeige befreit werden. Diese Erklärung stellt die Kasse zur Verfügung.

 

4.

Die Beiträge zur Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse sind gemeinsam bis zum 15. des folgenden Monats an die Urlaubskasse zu entrichten, die das unmittelbare Recht hat, diese Beiträge zu fordern.

Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB8 sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen.

 

5.

Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung...

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