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Verfahrens-TV Berufsbildung, Baugewerbe, Berlin, 01.08.1 ... / § 8 Verfahren

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(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses durch Übersendung einer Kopie des von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer bestätigten Ausbildungsvertrages anzuzeigen. Bestand zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Baubetrieb, ist darüber hinaus die Arbeitnehmernummer mitzuteilen.

 

(2) Die Sozialkasse erstellt für jeden einzelnen Ausbildungsbetrieb aufgrund der eingereichten Ausbildungsverträge eine Auszahlungsliste in zweifacher Ausfertigung. In den Listen wird der Erstattungszeitraum und der dem Arbeitgeber zustehende Erstattungsbetrag für jeden einzelnen Auszubildenden, für den nach den Unterlagen der Sozialkasse im Erstattungszeitraum Erstattungen möglich sind, zeilenweise aufgeführt. Für durch den Ausbildungsbetrieb erforderliche Änderung sind entsprechende Spalten eingerichtet. Soweit das Ausbildungsverhältnis während des Erstattungszeitraumes beendet wurde, ist dies auf der Auszahlungsliste zu vermerken. Die Auszahlungsliste ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterschreiben und der Sozialkasse einzureichen.

 

(3) Anhand der Angaben auf der vom Arbeitgeber eingereichten Auszahlungsliste erstellt die Sozialkasse einen Erstattungsbeleg, der dem Arbeitgeber in Kopie zusammen mit der Auszahlungsliste für das folgende Quartal, zugesandt wird. Der im Erstattungsbeleg errechnete Gesamtbetrag wird auf ein Bankkonto des Arbeitgebers überwiesen bzw. mit Beitragsforderungen verrechnet.

 

(4) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der bisherige Arbeitgeber der Sozialkasse die Dauer des Urlaubs mitzuteilen, der in dem Urlaubsjahr, in welchem die Ausbildung beendet wurde, während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung eines von de...

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