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Verfahrens-TV, Baugewerbe, Berlin, 28.02.1996, i.d.F. vo ... / § 4 Beitragshöhe und Abführung

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(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Überbrückungsgeld, die Erstattung von Kosten der Berufsbildung sowie in Berlin-West für Zusatzversorgung einen Sozialkassenbeitrag in Berlin-West von 28,35 v.H. bzw. in Berlin-Ost von 26,95 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag für Berlin-West enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung (§ 13 Abs. 2 TVA, § 10 Abs. 1 TVE) beträgt 1,40 v.H.; Bemessungsgrundlage für die gemäß § 13 Abs. 4 TVA und § 10 Abs. 4 TVE zu entrichtende Steuer ist die mit 0,014 vervielfachte Bruttolohnsumme.

 

(2) Bruttolohn ist

 

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

 

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.

Zum Bruttolohn gehören nicht die Urlaubsabgeltungen gemäß § 3 Nr. 7.1 a, c und d des Ergänzungstarifvertrages Berlin zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

 

(3) Der Sozialkassenbeitrag ist für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zugunsten der ZVK-Bau einzuzahlen.

 

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes anzuweisen, fällige Erstattungsansprüche zur direkten Tilgung fälliger Beitragsansprüche der ZVK-Bau gegen ihn zu verwenden. Die ZVK-Bau bestimmt, welche Forderungen mit den übe...

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