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Vereinbarung zum Mantel-TV, Einzelhandel, Sachsen, 09.10 ... / § 18 AUSSCHLUSSFRISTEN

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1.

Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, tarifliche Eingruppierung und höhere tarifliche Eingruppierung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden.

 

Vorsätzliche untertarifliche Bezahlung fällt nicht hierunter. Sie liegt vor, wenn ein/e ArbeitgeberIn in Kenntnis des Gehalts- und Lohntarifs unter Tarif bezahlt.

 

2.

Scheidet der/die ArbeitnehmerIn aus, sind alle Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Entgelt, tarifliche Eingruppierung und höhere tarifliche Eingruppierung spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden oder, falls dieser Termin später liegt, einen Monat nach erfolgter Endabrechnung schriftlich geltend zu machen.

 

3.

Urlaubs- und Urlaubsgeldansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind, spätestens jedoch einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der ArbeitgeberIn gegenüber schriftlich geltend gemacht werden.

 

4.

Vorstehende Fristen gelten als Ausschlußfristen für beide Seiten.

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