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Vereinbarung zum Mantel-TV, Einzelhandel, Sachsen, 09.10 ... / § 14 ARBEITSAUSFALL

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1.

Bei Erkrankung ist dem/der ArbeitgeberIn unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Dauert die mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit länger als 2 Tage, so ist vom/ von der Arbeitnehmerin spätestens am 3. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist.

 

Der/die ArbeitgeberIn kann unter Übernahme der Kosten darüber hinaus den Nachweis verlangen, daß die Arbeitsunfähigkeit auf ein unverschuldetes Unglück zurückzuführen ist. Ferner kann der/ die Arbeitgebern auf seine/ihre Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

 

2.

ArbeitnehmerInnen ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit das Entgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

3.

In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub:

Eigene Hochzeit 3 Tage
Eigene Silberhochzeit 2 Tage
Hochzeit der Kinder, der Eltern 1 Tag
Silberne und Goldene Hochzeit der Eltern und Schwiegereltern 1 Tag
   
Umzug und Ersteinzug  
jeweils mit Mietvertrag für eigene Wohnung 2 Tage
jedoch beim Umzug in eine andere Gemeinde 3 Tage
   
Niederkunft der Ehefrau 2 Tage
   
Tod des Ehegatten 3 Tage
Tod der Eltern, der Kinder 2 Tage
Tod der Großeltern, der Schwiegereltern, der Geschwister 1 Tag
 

4.

Beschäftigte erhalten zur Pflege erkrankter Kinder bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 45 SGB V entsprechend unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

 

5.

Bei kurzfristigen Beurlaubungen (z.B. Vorladung durch Behörden u.ä.) ist das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu gewähren. Dies gilt nicht bei selbstverschuldeten Vorladungen oder als Partei im Zivilprozeß, ferner nicht, wenn Verdienstausfall erstattet wird.

 

6.

Beschäftigten, die bei einer der vertragschließenden Organisationen in einer satzungsgemäß festgelegten Wahlfunktion als Mandatsträger ehrenamtlich tätig sind, ist für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 6 Kalenderwerktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Die Teilnahme an Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen wird auf die 6 Kalenderwerktage nicht angerechnet.

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    183
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