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Verbrauchsteuersystemrichtlinie (2008/118/EG) [bis 12.02 ... / Art. 39 ABSCHNITT 1 Kennzeichnung

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Art. 39

 

(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden oder zu dem sie in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 in ihr Gebiet eingebracht werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, stellen diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. 2Allerdings kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen einem von den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Steuervertreter zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) 1Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatz 1 keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

2Werden solche Steuer- bzw. Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde – mit Ausnahme der Ausgabegebühr –, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

3Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder al...

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