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Verbandsklageregisterverordnung / § 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts

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§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts[1]

(1) 1Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2)[2] Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

Bis 31.10.2022:

(2) 1Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.

(3)[3] Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[3] Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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