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UStR 2008 / Zu § 13d UStG

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182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

 

(1) 1§ 13d UStG begründet eine Haftung in den Fällen, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen auf Grund eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags die Bemessungsgrundlage geändert hat oder das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. 2Dabei entsteht gegen den Leistungsempfänger ein Vorsteuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs (vgl. § 17 UStG). 3Der leistende Unternehmer kann hierfür in Haftung genommen werden. 4Führt der Leistungsempfänger den Rückforderungsbetrag aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs nicht an das Finanzamt ab oder kann die Rückforderung nicht mit Vorsteueransprüchen des Leistungsempfängers verrechnet werden, wird der leistende Unternehmer für die beim Leistungsempfänger entstandene Steuer (Berichtigungsbetrag) in Haftung genommen.

Tatbestandsmerkmale

 

(2) 1Umsätze, die eine Haftung im Sinne des § 13d UStG auslösen können, sind steuerpflichtige Lieferungen beweglicher Gegenstände an andere Unternehmer auf Grund von Mietverträgen oder auf Grund mietähnlicher Verträge. 2Hierbei handelt es sich insbesondere um Lieferungen von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Baukräne, ortsfest oder auf Schienen, Gerüste, Lastkraftwagen, Kipper, Sattelschlepper, Personenkraftfahrzeuge). 3Grundsätzlich kommen als Gegenstand der Lieferung alle beweglichen Gegenstände in Betracht. 4Die Gegenstände müssen nicht notwendigerweise nur branchentypisch verwendet werden können. 5Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerpflichtigen Umsätze als Lieferungen anzusehen sind, obwohl ihnen kein Kaufvertrag zu Grunde gelegen hat.

 

(3) Bei Mietverträgen im Sinne des § 535 BGB mit Recht zum Kauf liegen L...

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