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UStR 2008 / 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

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Anwendungsbereich

 

(1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. 4Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. 6Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.

 

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:

 

1.

Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel 1:

1Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. 2Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausführen.

3Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U. 4Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

 

2.

Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel 2:

1Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München.

2Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U. 3Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

 

3.

Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Beispiel 3:

1Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines Pkw. 2Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den Pkw zur Sicherheit übereignen. 3Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den Pkw durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.

4Mit der Veräußerung des Pkw durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt 2 Abs. 1). 5Für die Lieferung des U schuldet B als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

 

4.

1Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen, vgl. Abschnitt 71. 3Hierzu gehören insbesondere:

  • Die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und
  • die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig wiederkehrende Erbbauzinsen.

4Da die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt (vgl. Abschnitte 148 und 148a Abs. 8 und 9).

Beispiel 4:

1Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank B finanziert wurde. 2Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die Zwangsversteigerung des Grundstückes. 3Den Zuschlag erhält der Unternehmer E. 4Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG).

5Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt U an E eine steuerpflichtige Lieferung. 6E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

6Bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ist die Option zwingend im notariell zu beurkundenden Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB) oder einer notariell zu beurkundenden Vertragsergänzung oder -änderung zu erklären (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG).

 

5.

1Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG). 2§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt unberührt.

 

6.

Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 42n).

2Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen.

 

(3) 1Der Begriff des Bauwerks (vgl. Absatz 2 Nr. 5) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene o...

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