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UStR 2005 / 228. Dauerfristverlängerung

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(1) 1Die Dauerfristverlängerung kann ohne schriftlichen Bescheid gewährt werden. 2Der Unternehmer kann deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z. B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 4Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 UStG, § 13b Absatz 2 UStG oder § 25b Absatz 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. 5Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres anzurechnen, für den eine Voranmeldung abzugeben ist. 6Zur Anrechnung einer Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung für Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind.

 

(2) Auf die Sondervorauszahlung finden die für die Steuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, z. B. die Vorschriften über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und über die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO.

 

(3) 1Die Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dieser Vordruck ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden.

 

(4) 1Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. 2Die Sondervorauszahlung muss...

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