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UStR 2005 / 132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

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(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Absatz 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV):

 

1.

bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht;

 

2.

bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR

 

a)

durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbescheinigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder

 

b)

durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.

 

(2) 1Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2Beide Verfahren werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4Die Waren sind bei der Abgangsstelle mit einer Versandanmeldung (Exemplare Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers) anzumelden. 5Die Abgangsstelle bestätigt darin die Überführung in das gemeinschaftliche bzw. gemeinsame Versandverfahren und händigt dem Anmelder/Hauptverpflichteten die Exemplare Nr. 4 und 5 der Versandanmeldung zur Vorlage bei der Bestimmungsstelle aus. 6Diese bestätigt auf dem Exempla...

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