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UStR 2000 / Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG

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173. Begünstigte Verkehrsarten

 

(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.

Verkehr mit Schienenbahnen mit Ausnahme der Bergbahnen

 

(2) 1Schienenbahnen sind die Vollbahnen - Haupt- und Nebenbahnen - und die Kleinbahnen der Eisenbahnen des Bundes und der nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörenden Eisenbahnen sowie die sonstigen Eisenbahnen, z.B. Anschlußbahnen, die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen, z.B. Schienenschwebebahnen, und die Bahnen besonderer Bauart, z.B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen. 2Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14.12.1951 - BStBl 1952 III S. 22). 3Nicht zu den Schienenbahnen zählen die Seilschwebebahnen (RFH-Urteil vom 31.5.1927 - RStBl S. 163) sowie die Sessellifte und Skilifte - Schlepplifte -.

 

(3) 1Die von der Begünstigung ausgenommenen Bergbahnen sind Bahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen der Steigungsverhältnisse oder wegen eines durch den gebirgigen Charakter der Landschaft bedingten großen Bodenabstandes besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen (BFH-Urteile vom 16.5.1974 - BStBl II S. 649 - und vom 26.8.1976 - BStBl 1977 II S. 105). 2Danach sind Beförderungen im Schienenbahnverkehr insoweit Beförderungen mit Bergbahnen, als auf den Fahrstrecken besondere technische Sicherungseinrichtungen für die Bergfahrt vorhanden sind. 3Als Fahrstrecke ist jeweils der Fahrweg zwischen zwei Haltestellen anzusehen. 4Hieraus folgt:

 

1.

Eine Beförderung, die ausschließlich auf Fahrstrecken ohne besondere technische Sicherungseinrichtungen für die Bergfahrt bewirkt wird, unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG dem ermäßigten Steuersatz.

 

2.

1Eine Beförderung, die ausschließlich auf Fahrst...

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