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UStR 2000 / 180. Teilleistungen

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(1) 1Teilleistungen setzen voraus, daß eine Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist. 2Ferner ist Voraussetzung, daß sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 3Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). 4Vereinbarungen dieser Art werden im allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. 5Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. 6Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1988 - BStBl II S. 848). 7Die Vorauszahlungen führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 181).

Beispiel 1:

In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.

Beispiel 2:

1Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 5 Nr. 1 a der Verdingungsordnung für Bauleistungen A - VOB/A) die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. 2Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. 3Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.

8In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.

Beispiel 3:

1Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. 2Entsprechend werden die Abrechnungen durchgeführt.

3Die einz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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