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UStR 1996 / Zu § 4 Nr. 28 UStG

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122. Lieferung, Entnahme und unternehmensfremde Verwendung bestimmter Gegenstände

 

(1) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG oder nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG steuerfrei sind. 2Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.

Praxis-Beispiel

Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Tätigkeit gedient haben.

 

(2) 1Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5 v.H.) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG und auch nicht nach Buchstabe b des § 4 Nr. 28 UStG befreit sind. 2Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

 

(3) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind auch die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Unternehmer als Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen hat. 2Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder Entnahme die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Eigenverbrauch versteuert worden sind. 3Dies bedeutet, daß die Steuer für den Eigenverbrauch angemeldet und entrichtet sein muß.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer veräußert im Jahre 02 Einrichtungen seines Gästehauses. 2Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, sind mit Ablauf des Dezembers des Jahres 01 insgesamt abgeschrieben. 3Der letzte Teilbetrag der Aufwendungen wurde mit der...

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