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UStR 1996 / Zu § 4 Nr. 23 UStG

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117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

 

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, daß die Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. 2Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang und in welcher Organisationsform die Aufnahme von Jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird; die Tätigkeit muß auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegenstand des Unternehmens sein (BFH-Urteil vom 24.5.1989 - BStBl II S. 912). 3Die Steuerbefreiung setzt ferner nicht voraus, daß die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke von dem Unternehmer verfolgt werden, der die Jugendlichen bei sich aufnimmt. 4Der Begriff "Aufnahme" ist nicht an die Voraussetzung gebunden, daß die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten (BFH-Urteil vom 19.12.1963 - BStBl 1964 III S. 110). 5Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime, die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung beaufsichtigen. 6Dem Kantinenpächter einer berufsbildenden Einrichtung steht für die Lieferung von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG jedoch nicht zu, weil er allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (BFH-Beschluss vom 26.7.1979 - BStBl II S. 721). 7Auf die Frage, wer Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht an. 8Voraussetzung ist aber, daß die Leistungen dem in § 4 Nr. 23 UStG genannten Personenkreise tatsächlich zugute kommen.

 

(2) 1Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen nicht nur den beruflichen Bereich, sondern die gesamte geistige, sittliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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