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UStR 1996 / Zu § 4 Nr. 17 UStG

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101. Menschliches Blut und Frauenmilch

 

(1) Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Vollblutkonserven, Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile.

 

(2) 1Nicht unter die Befreiung fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellen Plasmapräparate. 2Hierzu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline.

 

(3) Für die Steuerfreiheit der Lieferungen von Frauenmilch ist es ohne Bedeutung, ob die Frauenmilch bearbeitet, z. B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, getrocknet, wird.

102. Beförderung von kranken und verletzten Personen

 

(1) 1Ein Fahrzeug ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z. B. Liegen, Spezialsitze. 2Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. 3Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht (BFH-Urteil vom 16.11.1989 - BStBl 1990 II S. 255). 4Auch Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind, z. B. Taxis, gehören nicht zu den Krankenfahrzeugen. 5Dies gilt auch dann, wenn in ihnen im Einzelfall kranke oder verletzte Personen befördert werden und hierfür bestimmte Einrichtungen, z. B. schwenkbare Sitze zum besseren Ein- und Aussteigen, vorhanden sind. 6Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, daß sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind.

 

(2) Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzte...

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