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UStR 1996 / Zu § 18e UStG

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245i. Bestätigung der USt-IdNr.

 

(1) Der Unternehmer kann Bestätigungsanfragen schriftlich, telefonisch oder per Telekopie an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -, Postanschrift: 66738 Saarlouis, stellen.

 

(2) Die Anfrage muß folgende Angaben enthalten:

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird),
  • die USt-IdNr. des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt wurde.
 

(3) 1Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüfen lassen. 2Das Bundesamt für Finanzen teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EG-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 3Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Kunden. 4Anfragen nach Bestätigung von mehreren USt-IdNr. sind schriftlich zu stellen. 5Das Bundesamt für Finanzen teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit.

 

(4) 1Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen telefonisch stellen. 2Das gilt auch für zusätzliche Anfragen nach Namen und Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr.

245j. Übersicht über den Aufbau der USt-IdNrn. der EG-Mitgliedstaaten

 

Mitgliedstaat Aufbau *) Ländercode Format **)

 

Österreich ATU99999999 1) AT 1 Block mit 9 Zeichen
Belgien BE999 999 999 BE 3 Blöcke mit je 3 Ziffern
Dänemark DK99 99 99 99 DK 4 Blöcke mit je 2 Ziffern
Deutschland D999999999 DE 1 Block mit 9 Ziffern
Griechenland EL99999999 EL 1 Block mit 8 Ziffern
Spanien ESX9999999X2) ES 1 Block mit 9 Zeichen
Finnland FI99999999 FI 1 Block mit 8 Ziffern
Frankreich FRXX 999999999 FR 1 Block mit 2 Zeichen,

 

 

 

1 Block mit 9 Ziffern
Vereinigtes GB999 9999 99 oder GB 1 Bl...

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