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UStR 1996 / Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

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225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

 

(1) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG). 2Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen. 3Für die Voranmeldungen ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers nicht vorgeschrieben.

 

(2) Ergibt die Voranmeldung einen Überschuß zugunsten des Unternehmers, so ist der Überschuß nach der erforderlichen Zustimmung (§ 168 AO) ohne besonderen Antrag auszuzahlen, soweit nicht eine Verrechnung mit Steuerschulden vorzunehmen ist.

 

(3) Ergibt sich bei der Festsetzung der Steuer für das Kalenderjahr ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag, ggf. nach der erforderlichen Zustimmung (§ 168 AO), ebenfalls zu erstatten oder zu verrechnen.

 

(4) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt - abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG - auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Voranmeldungsverfahren abweichen

Hinsichtlich der Zulassung abweichender Vordrucke im Voranmeldungsverfahren wird auf das BMF-Schreiben vom 9.1.1992 (BStBl I S. 82) sowie auf die späteren hierzu im BStBl Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben hingewiesen.

227. Abgabe der Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern

 

(1) 1Nach der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung (StADV) vom 21.8.1980 (BGBl. I S. 1617 - BStBl I S. 712), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der StADV vom 24.3.1988 (BGBl. I S. 443 - BStBl I S. 154), können Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgegeben werden. 2Hierzu gehören die Voranmeldungen, die Anträge auf Dauerfristverlängerung und die...

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