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UStR 1996 / Zu § 12 UStG

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160. Steuersätze

 

(1) 1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zwei Steuersätze:

 

allgemeiner ermäßigter

 

Steuersatz Steuersatz
vom 1.1.1968 bis 30. 6.1968 10 v. H. 5 v. H.
vom 1.7.1968 bis 31.12.1977 11 v. H. 5,5 v. H.
vom 1.1.1978 bis 30. 6.1979 12 v. H. 6 v. H.
vom 1.7.1979 bis 30. 6.1983 13 v. H. 6,5 v. H.
vom 1.7.1983 bis 31.12.1992 14 v. H. 7 v. H.
ab 1.1.1993 15 v. H. 7 v. H.

2Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BMF-Schreiben vom 27.12.1983 - BStBl I S. 567, geändert durch die BMF-Schreiben vom 7.1.1985 - BStBl I S. 51, vom 30.12.1985 - BStBl 1986 I S. 31, vom 18.10.1993 - BStBl I S. 879 und vom 16.11.1993 - BStBl I S. 956, sowie das BMF-Schreiben vom 30.12.1987 - IV A 2 - S 7030 - 103/87 - (DStZ/E 1988 S. 68). 3Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittsätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.

 

(2) 1Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei

 

1.

der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,

 

2.

der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sowie

 

3.

der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.

 

(3) 1Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von ...

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