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UStR 1996 / 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

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(1) 1Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufgenommen und betreut werden (vgl. § 1 Heimgesetz - HeimG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.1990 - BGBl I S. 763, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26.5.1994 - BGBl I S. 1014). 2Altenheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten. 3Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. 4Im Bedarfsfall werden von dem Träger Verpflegung und Betreuung gewährt. 5Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen volljährige Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege erhalten. 6Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (Kurzzeitpflege) sind keine Pflegeheime (BFH-Urteil vom 1.12.1994 - BStBl 1995 II S. 220).

 

(2) 1Die Heime bedürfen der Erlaubnis durch die zuständigen Landesbehörden, soweit sie nicht durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege betrieben werden (§§ 6 und 18 HeimG). 2Bei Heimen, die vor dem 1.1.1975 bestanden haben, tritt an die Stelle der Erlaubnis eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde (§ 23 HeimG).

 

(3) 1Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch private Heime setzt voraus, daß im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert ihrer Leistungen begünstigten Personen zugute gekommen sind. 2Als private Heime sind auch die Heime anzusehen, die in der Form privatrec...

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