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UStR 1996 / 70a. Umsätze im Geschäft mit Gold

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(1) 1Umsätze im Geschäft mit Goldbarren sind Lieferungen von Goldbarren und sonstige Leistungen in bezug auf Goldbarren. 2Sonstige Leistungen sind hierbei

 

1.

die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 2);

 

2.

die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen (Abschnitt 39 Abs. 17);

 

3.

die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren (BFH-Urteil vom 25.10.1990 - BStBl 1991 II S. 193);

 

4.

die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten (Abschnitt 39 Abs. 17);

 

5.

die Optionsgeschäfte mit Goldbarren (Abschnitt 39 Abs. 17);

 

6.

die Umformung von einer steuerbefreiten Barrenform in eine andere steuerbefreite Barrenform (insbesondere Verkleinern von Barren).

 

(2) 1Goldbarren bestehen aus Feingold von mindestens 995 0/00in firmenspezifisch typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehaltes und des Gewichts. 2Die Barren können mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.

 

(3) 1Umsätze im Geschäft mit Goldmünzen sind Lieferungen von Goldmünzen und sonstige Leistungen in bezug auf Goldmünzen. 2Sonstige Leistungen sind

 

1.

die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldmünzenbestand;

 

2.

die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldmünzen;

 

3.

die Veräußerung von Goldmünzenzertifikaten;

 

4.

die Optionsgeschäfte mit Goldmünzen.

 

(4) 1Als Goldmünzen sind Münzen anzusehen, die einen Goldfeingehalt von mindestens 900 0/00haben. 2Den Münzen muß von dem Ausgabestaat die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliehen worden sein. 3Der Ausgabestaat muß ein völkerrechtlich anerkannter Staat sein. 4Die Goldmünzen dürfen im Zeitpunkt des Umsatzes nicht außer Kurs gesetzt sein. 5Im Aus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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