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UStR 1996 / 38. Ort des Leistungsempfängers

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(1) 1Nach § 3a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3Hängt die Bestimmung des Leistungsorts davon ab, daß der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es darauf an, daß die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. 4Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

1.

Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

 

2.

Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

3.

1Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42).

 

(2) 1Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt werden. 2Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. 3Die Regelung hat zur Folge, daß die sonstige Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet. 4Es ist nicht erforderlich, daß die Betriebsstätte den Auftrag an einen Unternehmer, der die sonstige Leistung durchführt, z. B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler, erteilt. 5Ferner ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Bet...

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