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UStR 1996 / 233. Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

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(1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen als Leistungsempfänger für bestimmte an sie ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer von der Gegenleistung einbehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abführen. 2Diese Verpflichtung besteht sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, sind verpflichtet, das Abzugsverfahren durchzuführen. 4Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfaßt ist. 6Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. 7Soweit in diesen Fällen die Zuständigkeit für das Abzugsverfahren besonders geregelt wurde, ist danach zu verfahren.

 

(2) 1Dem Abzugsverfahren unterliegen die steuerpflichtigen

 

1.

Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV),

 

2.

Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer, außerhalb des Konkursverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV),

Praxis-Beispiel

1Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank in Dresden die Anschaffung eines Pkw. 2Bis zur Rückzahlung des Darlehens läßt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. 3Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw, in dem sie ihn an einen privaten Abnehmer veräußert.

4Mit der Veräußerung des Pkw durch ...

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