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UStR 1996 / 217. Berichtigungsverfahren

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(1) 1Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist jeweils für das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Vergleich zum Erstjahr geändert haben (vgl. Abschnitt 215). 2Eine Änderung der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.1988 - BStBl II S. 622). 3Die Berichtigung ist bei der Steuerberechnung für das betreffende Kalenderjahr vorzunehmen. 4Dabei ist für jedes Folgejahr von den in § 15a Abs. 2 UStG bezeichneten Anteilen der Vorsteuerbeträge auszugehen. 5Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, so ist für das letzte Kalenderjahr nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil anzusetzen, der den jeweiligen Kalendermonaten entspricht.

Praxis-Beispiel

1Auf ein Wirtschaftsgut mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren entfällt eine Vorsteuer von insgesamt 10 000 DM. 2Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1.4.01 und endet am 31.3.06. 3Bei der Berichtigung ist für die einzelnen Folgejahre jeweils von einem Fünftel der gesamten Vorsteuer = 2 000 DM auszugehen. 4Der Berichtigung für das Kalenderjahr 06 sind jedoch nur 3 Zwölftel dieses Betrages = 500 DM zugrunde zu legen.

 

(2) 1Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht schon im Erstjahr, sondern erst in einem der Folgejahre erfüllt, z. B. weil die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Erstjahr noch nicht vorgelegen hat, kann zwar die Vorsteuer erst bei der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr abgezogen werden, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG insgesamt vorliegen. 2Allerdings beurteilt sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch hierbei nach der Verwendung des Wirtschaftsguts im Erstjahr. 3Daher ist auch bei der Berich...

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