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UStR 1992 / Zu § 4 Nr. 28 UStG

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122. Lieferung, Entnahme und unternehmensfremde Verwendung bestimmter Gegenstände

 

(1) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 7 bis 27 UStG oder nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG steuerfrei sind. 2Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.

Praxis-Beispiel

Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Tätigkeit gedient haben.

 

(2) 1Der Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert) eines Unternehmens gehört zu den Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 28 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1988, BStBl 1989 II S. 430). 2Für seine Veräußerung kann daher die Steuerbefreiung in Betracht kommen.

 

(3) 1Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5 v.H.) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 7 bis 27 UStG und auch nicht nach Buchstabe b des § 4 Nr. 28 UStG befreit sind. 2Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

 

(4) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind auch die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Unternehmer als Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen hat. 2Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder Entnahme die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Eigenverbrauch versteuert worden sind. 3Dies bedeutet, daß die Steuer für den Eigenverbrauch angemeldet und entrichtet sein muß.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer veräußert im Jahre 1992 Einrichtungen seines Gästehauses. 2Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, sind mit Ablauf des Dezembers 1991 insgesamt abgeschrieben. 3Der letzte Teilbetrag der Aufwendungen wurde mit der Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember 1991 als Eigenverbrauch versteuert. 4Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände im Jahre 1992 ist hiernach steuerfrei.

 

(5) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG ist die Verwendung von Gegenständen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke steuerfrei, wenn diese Gegenstände im Unternehmen ausschließlich für Tätigkeiten verwendet werden, die nach § 4 Nr. 7 bis 27 UStG steuerfrei sind. 2Diese Voraussetzungen müssen im jeweiligen Besteuerungszeitraum vorliegen.

Praxis-Beispiel

Ein Arzt benutzt seinen Pkw für die Urlaubsreise.

 

(6) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG ist auch die Verwendung von Gegenständen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke steuerfrei, wenn der Unternehmer die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Gegenstände als Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen hat. 2Die Ausführungen in Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer benutzt die zum Unternehmen gehörende Segeljacht für private Zwecke.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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