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UStR 1992 / Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV)

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166. Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw. ( § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG )

 

(1) 1Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Das gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4Wegen der Abgrenzung im einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.

 

(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Variete-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen anzusehen. 4Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, daß dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 5Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.

 

(3) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, so kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nich...

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