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UStR 1992 / 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

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(1) Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerfrei, wenn ihr ausschließlich eine oder mehrere Reisevorleistungen der folgenden Art zuzurechnen sind (§ 25 Abs. 2 Satz 1 UStG):

 

1.

1Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des EWG-Gebietes (vgl. Abschnitt I37 Abs. 2) bewirkt werden. 2Hierzu gehören insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Beförderungen in Drittstaaten, z. B. in Österreich.

 

2.

1Grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen. 2Hierzu gehören insbesondere Flugreisen zwischen Flughäfen im Inland und im Ausland, z. B. zwischen Düsseldorf und Rom oder Athen, sowie Kreuzfahrten auf hoher See ab einem Hafen im Inland, z. B. ab Hamburg.

 

3.

1Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrecken. 2Hierzu gehören insbesondere Flugreisen zwischen Flughäfen im Ausland ohne Berührung des Inlands, z. B. von Paris nach Madrid, sowie Kreuzfahrten auf hoher See ab einem Hafen in einem anderen EWG-Mitgliedstaat, z. B. Mittelmeerrundfahrten ab Genua.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter führt eine Flugpauschalreise nach Österreich aus. 2Als Reisevorleistungen sind dieser Reise zuzurechnen:

  1. der grenzüberschreitende Flug durch den Luftfahrtunternehmer und
  2. die Unterkunft und Verpflegung durch das Hotel in Österreich.

3Es handelt sich ausschließlich um Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG. 4Die sonstige Leistung des Reiseveranstalters ist daher insgesamt steuerfrei.

 

(2) 1Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn ihr ausschließlich andere als die in Absatz 1 bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. 2Zu den anderen Reisevorleistungen gehören insbesondere die Unterkunft und die Verpflegung im EWG-Gebiet, z. B. in der Bundesrepublik Deutsc...

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