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UStR 1992 / 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

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(1) 1Die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet:

 

1.

1die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. 2Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen. 3Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind;

 

2.

den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts;

 

3.

die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut;

 

4.

die Anteile, zu denen das Wirtschaftsgut in den einzelnen Kalenderjahren des Berichtigungszeitraums zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde;

 

5.

bei einer Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums den Zeitpunkt und die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Umsatzes;

 

6.

bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen.

2Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten diese Aufzeichnungspflichten entsprechend. 3Die erforderlichen Angaben sind für jeden einzelnen Berichtigungsvorgang aufzuzeichnen.

 

(2) Die Aufzeichnungen für das einzelne Wirtschaftsgut oder die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind von dem Kalenderjahr an zu führen, für das erstmalig der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist.

 

(...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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