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UStR 1992 / 216. Maßgeblicher Berichtigungszeitraum

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(1) 1Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der Verwendung. 2Er verlängert sich für die in § 15 a Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichneten Wirtschaftsgüter auf volle zehn Jahre. 3Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG). 4Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist.

 

(2) 1Für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15 a Abs. 3 UStG) gilt ein eigener Berichtigungszeitraum. 2Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 3Seine Dauer bemißt sich nach der Art des betreffenden Wirtschaftsguts, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Verwendungsdauer in Betracht kommt.

Praxis-Beispiel

1Ein am 1.7.1992 erstmalig verwendetes Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren. 2Am 31.1.1994 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird. 3Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt vier Jahre, endet also am 30.6.1996. 4Für die nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am 1.2.1994. 5Er endet aber ebenfalls am 30.6.1996 und dauert somit nur 2 Jahre und 5 Monate.

 

(3) 1Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, so ist für jeden gesondert in Verwendung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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